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Amt für Versorgung und Rehabilitation
Kriegsstraße 25
76133 Karlsruhe
Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Wehrübende
Ist der Lebensbedarf von Wehr- oder Zivildienstleistenden und ihren Familienangehörigen während der Dauer der Dienstzeit nicht gesichert, können Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt werden. Für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und deren Familienangehörige sind folgende Leistungen vorgesehen
- allgemeine Leistungen für die Ehefrau und die ehelichen Kinder,
- Einzelleistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige
(z. B. Eltern, nichteheliche Kinder), - Sonderleistungen z. B. in Form von Beitragserstattungen für Unfall-, Hausrat-, Familienrechtsschutz- oder Privathaftpflichtversicherungen oder die Übernahme von Ruhensbeiträgen zur Krankenversicherung,
- Sonderleistungen für Aufwendungen für den Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohnraum,
- Mietbeihilfe für angemieteten eigen genutzten Wohnraum des Wehr- oder Zivildienstleistenden,
- Wirtschaftsbeihilfe für Wehr- oder Zivildienstleistende, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder z. B. Inhaber eines Gewerbebetriebes sind,
- Härteausgleiche z. B. in Form einer Erstattung von Stundungszinsen für Kredite.
Für Wehrübende sieht das Unterhaltssicherungsgesetz eine Entschädigung für die während der Dauer der Wehrübung entfallenden Einnahmen vor. Entschädigung kann geleistet werden als
- Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer,
- Leistungen für Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, wie z. B. Erstattung der Vertreterkosten oder Entschädigung bei Ruhen des Betriebes,
- Mindestleistungen z. B. für Studenten ohne Arbeitseinkommen, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II,
- Mindestleistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten im Ruhestand.
Keinen Anspruch auf Unterhaltssicherungsleistungen haben Wehrpflichtige, die
Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhalten.
Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Dienstes.
Antragsformulare sind bei den Bürgermeisterämtern der Städte und Gemeinden erhältlich. Über die Anträge entscheidet das Amt für Versorgung und Rehabilitation beim Landratsamt Karlsruhe.


